Wesenitzaue-Neukirch/L

Die Bürgerinitiative "Rettet die Wesenitzaue" wurde nach dem Aufstellungsbeschluss-B-Plan "Wesenitzaue" - Neukirch/L. gebildet. Sie verfolgt das Ziel den B-Plan in der jetzigen Form zu verhindern und das vorhandene Landschaftsbild und den Naturraum zu schützen.
Zur vorgezogenen Bürgerbeteiligung im Rahmen des B-Plan-Verfahrens konnten wir 130 Unterstützerunterschriften gegen den B-Plan erreichen.
Bild rechts Vergleich von IST/Soll Stand 2018

Unsere Argumente gegen den B-Plan (Stand 2. Auslegung)
gegen den am 20.07.2020 bekanntgegebenen Bebauungsplan Nr.11 „Wesenitzaue“  möchte ich folgende Einwände vorbringen:

Begründung des Bedarfs an Gewerbeflächen
Ein wesentlicher Punkt der Genehmigungsfähigkeit der Gewerbeflächen GE3+4 (Gewerbeflächen östlich der Wesenitz) ist die Begründung der Notwenigkeit sowie der Alternativlosigkeit. In der vorliegenden Planung wird der Flächenbedarf in Anlage VIII (PDF-Dokument 15) durch die Berechnung nach GIFPro (Gewerbe und Industrieflächenprognose) nachgewiesen.
Das GIFPRO-Verfahren ist ein veraltetes Planungsinstrument aus dem Jahr 1981. Unter anderem führt  das GIFPRO-Modell dazu, dass heute sachsenweit 5 ha Flächen pro Tag versiegelt werden. Den demographischen Wandel (in Zukunft weniger zur Verfügung stehende Arbeitskräfte) berücksichtigt dieses Verfahren nicht. Die sächsische Landesregierung hat sich seit 2009 das Ziel gesetzt die Flächeninanspruchnahme auf 2ha/d zu reduzieren. Das ist mit dem GIFPro-Nachweis unmöglich. Deshalb wäre es politisch korrekt, wenn in unserem Fall auch die halben Planungswerte zum Ansatz kommen. Das GIFPro-Modell betrachtet nicht die Eigentumsverhältnisse im Zusammenhang mit dem Flächenbedarf sondern die gesamte benötigte Fläche. Den richtigen Ansatz sehe ich deshalb darin, die B-Planfläche Trumpf 2008 (noch nicht versiegelt) ca. 2ha in Abzug zu bringen, bzw. die Beschäftigtenzahl (Mitarbeiter- Trumpf) aus der Berechnung herauszunehmen. Zum anderen halte ich es auch nicht zielführend in der Begründung darauf hinzuweisen, dass in den Umlandgemeinden 72ha Gewerbefläche nicht in Anspruch genommen werden und somit ein Überangebot an Gewerbeflächen besteht. Hier wird nur ein sogenannter Gemeinde- Kannibalismus bedient.
vorgezogene Standortuntersuchung mit Variantenvergleich
Bevor die vorgezogene Bürgerbeteiligung erfolgt ist, wurde seitens der Gemeinde keine Standortvariantenuntersuchung durchgeführt. Es ist üblich Standortvarianten innerhalb der vorgezogenen Bürgerbeteiligung zu eruieren! Seitens der Bürger konnte somit nicht über alternative Standorte diskutiert und entschieden werden.
Der vorliegenden Standortvergleich enthält weder wichtige Kriterien, wie die Wirtschaftlichkeit noch sind die ausgewählten Kriterien gewichtet. Damit dient er nicht zum Nachweis der Alternativlosigkeit zum Eingriff in den sensiblen Landschaftsraum.
Zum Beispiel stehen um den Kreisverkehr (Bautzner Straße/ Oststraße) vier Bauflächen zur Verfügung von denen nur eine betrachtet wurde.

Gewerbefläche 3 - Waldabstand
Die Gewerbefläche 3  grenzt südlich direkt an ein Waldstück, ohne dass der Sicherheitsabstand nach SächsWaldG §25/Abs.3  von 30 m eingehalten wird. Nach meiner Ansicht ist der dicht um den Bahndamm mit mehr als 20m hohen und einheimisch bewachsenen Bäumen, als Wald nach SächsWaldG §2/Abs.1 einzustufen.
[Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern)bestockte Grundfläche, die durch ihre Größe geeignet ist, eine Nutz-, Schutz- oder Erholungsfunktion (§ 1Nr. 1) auszuüben]
Außerdem entspricht diese ca. 2 ha große Fläche auch der Walddefinition der Vereinten Nationen: [Wald muss eine Mindestfläche von 0,5 Hektar haben. Diese Fläche braucht nur zu einem Zehntel von Baumkronen überschirmt sein]
Eine Berücksichtigung des Sicherheitsabstandes von 30 m durch ein Verlegen der nördlichen Baugrenze nach Süden führt zu einer weiteren Verschlechterung der Wirtschaftlichkeit (Gewerbefläche/Erschließungsaufwand).

Erschließung westlicher Teil der Gewerbefläche 3
Nach der vorliegenden Vorplanung Erschließungsstraße  (Anlage VII, Punkt 13 nach PDF-Dokument) ist es nicht möglich, die Erschließbarkeit der Gewerbefläche 3 zu beurteilen.
Im Lageplan auf Seite 34 sind keine wesentlichen Höhenkoten dargestellt. Im Speziellen gibt es  keine Aussage zur Abböschung, Stützwänden und Zufahrten und damit zur Teilbarkeit der Gewerbeflächen. Höhenangaben findet man nur in den Regelschnitten Seite 35. Keine Beschreibung der Schnitte stimmt mit den Längenkoten im Lageplan S.34 überein. Es ist zu befürchten, dass entweder die Hügelkuppe (westlicher Teil GE 3) stark modelliert werden muss um das Quer- und Längsgefälle zu verringern. In diesem Fall ist durch Abgrabungen/Stützmauern der südlich angrenzende Wald (Austrocknung) gefährdet. Oder das Längsgefälle der Planstraße zwischen Brücke über die Wesenitz und westlicher Teil GE 3 übersteigt 6% womit eine übermäßige Lärmbelastung durch LKW-Verkehr zu befürchten ist.
Längsgefälle Planstraße A zwischen Querung Kugelwasser und Einbindung Wilthener Straße/Höhe des Straßendammes
Es gibt nur wenige Höhenangaben für die Planstraße A. Der Regelschnitt (Anlage VI Vorplanung Erschließungsstraße, PDF Seite 35) lässt eine Dammhöhe=Straßenhöhe über dem Durchlass DN 1000 von ca. 326 m NN vermuten. Die Wilthener Str. hat im Einbindungsbereich eine Höhe von 330 m NN. Wegen der Sichtdreiecke und Querung des Fuß- und Radweges parallel zur Wilthener Str. ist davon auszugehen, dass der Einbindungsbereich in einer Tiefe von 15 m eben gehalten werden muss. Damit ergibt sich auch hier ein Straßenlängsgefälle von mehr als 6%, es sei denn der Straßendamm wird mit über 3 m Höhe ausgeführt. Diese Beeinträchtigung ist nicht in der Landschaftsbildeinschätzung aufgeführt.

Einbindung Planstraße A / Wilthener Str.
Der Lageplan (Anlage VI Vorplanung Erschließungsstraße PDF Seite 34), zeigt einen getrennten Rad und Gehweg (Bestand gemeinsamerer Rad und Gehweg). Weiterhin lässt sich aus dem Plan ermitteln, dass der Radweg mit Gegenverkehr hier eine Breite von 1,5 m hat. Die Mindestbreite beträgt 2m.
Die Wegeführung des parallel zur Wilthener Str. verlaufenden Rad- und Gehweges wird im Einmündungsbereich um 11 m nach Süden versetzt. Diese Verkehrsführung ist theoretisch aber niemals praktisch umzusetzen. Selbst bei einer Umwehrungen im Kurvenbereich werden der Fahrradfahrer auf die Wilthener Straße (Bordsteinabsenkungen Wilthener Str. 72 /78) ausweichen-> Geisterfahrer. Die geplante Zurückversetzung des Radweges führt weiterhin zu einer unklaren Vorfahrtslage, denn grundsätzlich ist der parallel zur Wilthener Straße führende Radweg vorfahrtsberechtigt. Es ist zu vermuten, dass der Radweg zukünftig wartepflichtig wird. Durch die S-Kurve werden die Vorfahrtszeichen für Radfahrer schlecht bzw. zu spät einsehbar sein. 
Die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Einmündungsbereich Planstraße A in die Wilthener Str. zum Unfallschwerpunkt entwickelt, wie schon in der vorgezogenen Bürgerbeteiligung befürchtete, kann durch die vorliegende Planung nicht entkräftet werden. Folgende Situation könnte mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten: An der Planstraße A wartet ein Sattelzug > 16 m Länge (aus dem Gewerbegebiet kommend) an der Haltelinie, dann ist die Querung der Radfahrer nicht mehr möglich. Diese müssen sich dann hinter dem LKW über die Straße bewegen. Nehmen wir weiter an, der Radfahrer ist ein Schulkind (klein). Es fährt/geht hinter den LKW über die Straße, sieht durch den LKW nicht den in Planstraße A einbiegenden Verkehr. In diesem Moment kommt aus Richtung Wilthen ein Fahrzeug und biegt in die Planstraße A ein. Der Unfall ggf. mit Todesfolge ist vorprogrammiert. Beide können sich hinter dem LKW nicht erkennen.
Ein ohne Versatz durchgehender Fuß-/ Radweg kann ohne weiteres auch nicht geplant werden, denn dann sind die Sichtdreiecke (Anlage VI Vorplanung Erschließungsstraße PDF S.38) nicht gegeben, bzw. Grundstücksflächen der Anwohner müssten enteignet werden.
Bebauungsplan/Flächennutzungsplan
Seitens der Genehmigungsbehörden wird eine Genehmigung des Bebauungsplanes Wesenitzaue nur in Aussicht gestellt, wenn die Gemeinde zu einem wirksamen Flächennutzungsplan kommt. Mit dem Stand der Auslegung kann nicht beurteilt werden, ob der Flächennutzungsplan in Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan Wesenitzaue steht. Ausnahmegründe der Notwendigkeit eines vorgezogenen Bebauungsplanes liegen mit der Auslegung nicht vor. Das zweiteilige Bauleitverfahren besonders bei Eingriff in den sensiblen Landschaftsraum hat auch seinen Grund, um die Bürger auf Veränderungen langfristig vorzubereiten und die Planung grundstücksbezogener Investitionen zu berücksichtigen. Auch ein mögliches Parallelverfahren steht dem gegenüber.
Widersprüchliche Angaben zur Lärmbelästigung
Der Teil D Umweltbericht (Punkt 06 PDF-Dokument) enthält auf Seite 15 für den östlichen Teil die Aussage:
„Planstraße A verursacht keine lärmseitige Mehrbelastung der Anwohner in der Umgebung“
Das schalltechnische Gutachten (Anlage V) verzeichnet auf Seite 36, Tabelle 22 massivste Schallpegelzunahmen bis 13 dB. Etliche Werte auf Seite 35, Tabelle 21 sind deshalb rot oder röter -> Überschreitung der Grenzwerte.

Plausibilität der Verkehrsprognose/Verfehlung der Planungsziele
Im schalltechnische Gutachten (Anlage V)  S.28 Tabelle 15 ist die Verkehrsprognose dargestellt. Im Straßenbereich S117  von Planstraße A Richtung Wilthen ist der IST/Soll-Wert 3750 Fahrzeuge/Tag identisch, d.h. aus dieser Richtung werden keine neuen Arbeitskräfte und auch kein weiterer Transportverkehr für das neue Gewerbegebiete erwartet? Das widerspricht dem Ziel, neue Arbeitsplätze zu schaffen und Gewerbesteuereinnahmen zu erwirtschaften.
Auf der Leibingerstr. erhöht sich der Verkehr von IST 1000 auf SOLL 3000 Fahrzeuge/Tag. Dagegen verringert sich der Verkehr auf der Wilthener Str. von Planstraße A zur Oststraße von IST 3750 auf SOLL 2750 Fahrzeugen/Tag. Das widerspricht dem Planungsziel den Verkehr auf der Leibinger Straße zu entlasten und über die Planstraße A abzuführen und somit auch die stark belastete Bautzener Straße (starkes Gefälle/Steigung) zu entlasten. Bei dieser Prognose  wird zukünftig die Leibinger Straße mehr Verkehr aufnehmen als die S117 im Bereich der Oststraße. Das scheint nicht plausibel und legt den Verdacht nahe, dass die Verkehrsprognose so modifiziert wurde, dass die IGW-Werte nicht überschritten werden. Ebenso ist es verwunderlich, dass die Verkehrsbelastung auf der S117 grundsätzlich sinkt. Vermutlich wird angenommen, dass durch den demographischen Wandel zukünftig weniger Verkehr existiert. Dem gegenüber steht das Expansionsziel des Neukircher Gemeinderates 5000+.
 
Widersprüchliche Angaben zur Wesenitzbrücke / Breite der Brücke von 3 m
In der Vorplanung Erschließungsstraße S.27 wird ein Neubau der Brücke mit 9,4 m Breite über die Wesenitz ausgewiesen. Im Lageplan auf PDF S.34 ist die Brücke nur mit 3 m Breite angegeben. Der Fachbeitrag Artenschutz Anlage IV), geht auf PDF-Seite 85 von einem Neubau der Brücke aus (Bieber-Querung) aus.
Siehe auch Anlage IV – Fachbeitrag Artenschutz –Maßnahmen zur Vermeidung S.46
kvM 5-BPlan: Ottergerechter Neubau der Brücke über die Wesenitz
Der Fischotter als semiaquatische Art, nutzt bei seinen Wanderungen die
Uferstreifen. Brücken ohne Uferstreifen veranlassen den Otter dazu, das Gewässer
zu verlassen und die Straße zu überqueren. Damit sind
anlagebedingte Individuenverluste durch den Straßenverkehr (Verletzungen
und Tötungen) nicht auszuschließen. Die Brücke ist daher Ottergerecht mit
Otterberme und Leiteinrichtungen auszuführen.
Zum Erörterungstermin am 01.07. im Gemeinderat wurde dargelegt, dass nur innerhalb von Straßenvarianten ein Neubau einer Brücke untersucht wurde und nunmehr vom Erhalt der bestehenden Brücke auszugehen ist. Demgegenüber steht auch der Planteil A des Bebauungsplanes dort ist eine durchgehende gelbe Linie (Straße) mit mind. 6 m Breite ausgewiesen. Die Verwendung des Brückensymbols „Brücke im Bestand“ wird nicht verwendet. Eine Brückenbreite von 3 m bei dem geplanten Verkehr (1000 Fahrzeuge am Tag) für Gewerbe (Sattelzüge) und Radfahrer (vom Radweg) scheint nicht zukunftsfähig und aus Verkehrssicherheitsgründen nicht genehmigungsfähig.

Schlechtes Verhältnis von Aufwand zu Nutzen
[Aufwand] Die Planstraße A wird Gesamtkosten (Herstellung + Planung) von mehr als 2 Mio. Euro verursachen. Demgegenüber steht ein [Nutzen] von 2,5 ha Gewerbefläche. Ob dieses Missverhältnis nachhaltig für die Gemeinde Neukirch/L. ist wird weder hinterfragt noch nachgewiesen. Ich fordere die Gemeinde auf, eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung auch im Zusammenhang alternativer Standorte durchzuführen.

Bebauung innerhalb des Landschaftsschutzgebietes / Zerstörung des Landschaftsbildes
Die Planstraße A sowie die Gewerbeflächen 3+4 liegen im Landschaftsschutzgebiet „Oberlausitzer Berge“. Dessen besondere Schutzziele finden sich im §3: Das sind insbesondere die Sichtbeziehungen zwischen Talwannen mit Fließgewässern und Berggipfeln. Im Bebauungsplan liegen entlang der Wesenitzbogens (Tal-Aue) vier dieser Sichtbeziehungen (Valtenberg, Dahrenberg, Großer Picho, Weickertsberg alle über Gipfel über 400m). Die innerhalb des Umweltberichtes dargestellten Montagen des Landschaftsbildes können nicht belegen, dass diese Sichtbeziehungen nicht beeinträchtigt werden bzw. gehen überhaupt nicht auf diese Sichtbeziehungen ein.
Weiterhin sind die das Landschaftsbild störenden Kubaturen der wenig differenzierten Gewerbebauten mit meist Hallen-Charakter nicht dargestellt. Ebenso wenig sind die Auswirkungen der Sichtbeziehungen von den Bergen z.B. Weickertsberg, mit welche sogar auf Werbebroschüren für Neukirch/L. geworben wird, nicht berücksichtigt.
 
Ausgrenzung des Biotops um die Stieleiche
Die Planstraße A wird den Bereich des Biotopes um die alte Stieleiche von den südlich angrenzenden Waldflächen abschneiden. Dieser Umstand (Setzplatz Rehe) wurde bereits zur vorgezogenen Bürgerbeteiligung bemängelt aber bisher nicht abgewogen, bzw. Ausgleichsmaßnahmen dargestellt.
Aufschwimmen der Altbausubstanz durch temporäres angestautes Wasser
Die Bausubstanz der Höfe und Gebäude im Bereich der Richterhäuser ist überwiegend historisch und stammt aus der Zeit um 1900. In dieser Zeit wurden diese Gebäude zum Großteil mit Teilunterkellerung hergestellt. Gerade diese Bauweise ist gegen Aufschwimmen, besonders durch temporäre Grundwasserpegeländerungen, nicht geeignet. Erhebliche Schäden an der Bausubstanz sind deshalb durch das Staubecken und die Bodenverhältnisse (Lehmschicht) zu erwarten. Weiterhin besteht die Gefahr, dass der Grundwasseranstieg im Bereich der Richterhäuser nicht nur durch die angestaute Wesenitz sondern auch durch den Rückstau des Kugelwassers hervorgerufen wird. Diese Wassermassen wurden bereits bei der grundhaften Erneuerung der Wilthener Straße (Zwischen Anschluss Oststraße und Ortsende → Tautewalde) unterschätzt, so dass bei den Durchlässen Veränderungen vorgenommen werden mussten.
Zukünftige Belastung der Allgemeinheit durch nicht ausgewiesene Unterhaltungskosten der Planstraße A inkl. Abwasserkosten der Gewerbeflächen
Neukirch/L. hat derzeit bereits über 40 km Straßen und Wege in seiner Unterhaltungshoheit. Durch die Planstraße A kommt ein weiterer Kilometer Straße hinzu. Während die Herstellungskosten der Straßen zum überwiegenden Teil gefördert werden, sind die Unterhaltungskosten nicht förderfähig und belasten die Allgemeinheit auch langfristig. Deshalb ist es notwendig, die Allgemeinheit über diese Kosten zu informieren. Das betrifft auch die Unterhaltungskosten für die Abwasserentsorgung. Durch die Wahl des Standortes mit den größten Höhendifferenzen (324-339m) für die Gewerbeflächen 3+4 ist deren Abwasserentsorgung besonders aufwendig (Beheizung der Abwasserleitung im Brückenbauwerk, oder Druckleitung (pumpen über Wilthener Straße). Die Gebührensatzung sieht bisher keine Differenzierung in diesem Bereich vor, so dass der über dem Durchschnitt liegende Aufwand wiederum von der Allgemeinheit getragen wird.
Kreuzung Leibingerstr./Zittauer Str.
Der Bebauungsplan liefert keine Antwort darauf, wie die unübersichtliche Kreuzung (spitz zulaufend) und wenige Meter neben dem ebenerdigen Bahnübergang der B98 (Rückstau gefährdet) besser geordnet werden kann. In diesem Bereich ist einer Verdreifachung des Verkehrs prognostiziert. Deshalb ist auch hier die Ausbildung zum Unfallschwerpunkt zu befürchten.
 
Lückenbebauung entlang der Wilthener Straße / Weifaerweg
Während durch intakte Biotope und sensibel Landschaftsräume Straßen und Gewerbeflächen geplant werden sind Wohnbauflächen, welche jetzt noch im Innenbereich liegen, zukünftig von der Bebauung ausgeschlossen. Das betrifft z.B. die Flurstücke Oberneukirch 274/a im nordöstlich des jetzigen Wohnhauses, oder das gesamte Flurstück Oberneukirch 271. Die Bebauung wird hier durch die Lage der Baugrenzen verhindert und der Verkehrswert der Flur-/Grundstücke infolge erheblich verringert. Dagegen werden die Baugrenzen in einem ähnlich gelagerten Gebiet, wie südöstlich Weifaer Weg/Planstraße A viel weiträumiger gefasst, obwohl diese viel näher an den schallintensiven Gewerbeflächen liegen.

Fehlende Ausgleichsflächen (Entnahme aus Landschaftsschutzgebiet)
Durch die Planstraße A und die Gewerbeflächen 3+4 wird dem Landschaftsschutzgebiet mind. 3,3 ha Fläche entzogen. Ausgleichsflächen wurden nur für die Biotope (0,2 ha) benannt. Die Waldfläche nördlich der Leibingerstraße kann keine Ausgleichsfläche sein, denn diese Fläche war noch nie versiegelt/bebaut. An welcher Stelle von Neukirch werden dem Landschaftsschutzgebiet als Ausgleich Flächen zugeführt, die den ähnlichen Charakter haben, nämlich über Sichtbeziehungen zwischen Talwannen mit Fließgewässern und Berggipfeln verfügen?
Gewerbegebiet könnte sich zum Industriegebiet entwickeln, optionaler Bahnanschluss
Durch die Neuausweisung von weiteren 2,5ha Gewerbeflächen GE3+4 zusätzlich zu Gewerbeflächen, welche in früheren B-Plänen (Trumpf) bzw. im derzeitigen Innenbereich G1+G2 liegenden, entsteht eine Verdichtung von Gewerbeflächen um die Leibingerstraße. Im Zusammenhang mit der Möglichkeit (Frage zum Erörterungstermin von GR Hensel am 01.07.20) der zukünftigen Anbindung an die Bahnstrecke (Zittau-Bischofswerda) des Gewerbegebietes, ist eine Entwicklung zum Industriegebiet (und das innerhalb von Flächen des Landschaftsschutzgebietes Oberlausitzer Bergland) nicht auszuschließen. Dieser Verdacht erhärtet sich auch daraus, dass auf der B98 bereits Wegweiser „Industriegebiet“ aufgestellt sind. Weiterhin ist im Medienservice der sächsischen Landesregierung folgendes zu lesen:
„Der Sächsische Industriekulturpreis 2017 geht an die Trumpf Sachsen GmbH Werkzeugmaschinenbauer wird für historisch und regional sensible bauliche Neuorganisation des Industriegeländes in der Oberlausitz geehrt…“
25.01.2018, 14:51 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell)
https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/215760

Erschließung der südlichen gelegenen Wald- und Feldflächen
Die südöstlich angrenzenden Wald- und Feldflächen des Bebauungsplangebietes werden derzeit durch Überfahren der Wiesen- und Auenflächen von der Wilthener Straße durch land- und forstwirtschaftliche Großgeräte erschlossen. Ein Befahren des Weges der Richterhäuser mit großen landwirtschaftlichen Erntemaschinen oder forstwirtschaftlichen Großgerät (Harvester) ist nicht möglich (Breite der Straße). Durch die Dammausbildung der Planstraße A parallel zu den Richterhäusern, sowie der geplanten Streuobstwiese ist eine Zuwegung der südlich angrenzenden Felder bzw. der dahinterliegenden Waldflächen nur noch von der Nachbargemeinde Wilthen/Tautewalde möglich.

Versiegelung und Regenrückhaltung
Im vorliegenden Planteil A sind keine Flächen für Regenrückhaltung der neuen Gewerbeflächen 3+4 ausgewiesen. Betroffene Eigentümer der Grundstücke wurden darüber noch nicht informiert und können deshalb auch nicht widersprechen.
Überleben der mehr als 200jährigen Stieleiche/Eschen
Die mehr als 200jährige Stieleiche, ein prachtvoller Solitärbaum ist durch die temporäre Überflutung infolge Stau der Wesenitz gefährdet. Der nun deutlich durchfeuchtete Boden (auch nur temporär) ist weniger standfest und der Baum wird sturmanfälliger. Außerdem ist ein „Ertrinken“ der Stieleiche nicht auszuschließen. Der Entfall dieses Solitärbaumes würde das Landschaftsbild massiv beeinträchtigen. Zu bemängeln ist auch der direkte Anschluss der Straßenbäume südlich der Eiche, die den jetzigen Charakter des Solitärbaumes stören.
Dieselbe Strumanfälligkeit, wegen temporärer Überflutung, ist auch für die fünf ca. 40m hohen Eschen auf dem Flurstück ON 274a/275 zu befürchten.

Einschränkung der Futtergründe des Wespenbussard
Östlich des B-Plangebietes grenzt das FFH-Gebiet „146 Buchenwaldgebiet Wilthen“ an.
Es ist nicht auszuschließen, dass auch Flächen der Wesenitzaue als Futtergebiet für den Wespenbussard (Erdwespen) entfallen, da die Wiesenfläche die angrenzenden Gewerbeflächen so massiv gestört wird. Die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Normierungen der WRRL (Verschlechterungsverbot) wurde nicht belastbar nachgewiesen.
 
Einschränkung der Futtergründe des Rotmilan
Durch die Reduzierung der Wiesenfläche entfallen ebenso potentielle Futtergründe für den Rotmilan. Bzw. die verbleibende Biotopfläche wird durch die angrenzen Gewerbeflächen gestört. Die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Normierungen der WRRL (Verschlechterungsverbot) wurde nicht belastbar nachgewiesen. Die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Normierungen der WRRL (Verschlechterungsverbot) wurde nicht belastbar nachgewiesen.
Historischer Wanderweg nach Weifa
Auch heute noch existiert ein kleiner Wanderweg von „Erbgericht des Oberdorfes“ über eine kleine Wesenitzbrücke und eine Bahnbrücke Richtung Weifa. Aussagen, wie zukünftig dieser Wanderweg geführt wird, gibt es nicht. Die Funktion/Erreichbarkeit der Bahnbrücke in der Mitte des GE3 ist völlig offen.

Schallschutzfenster (Teil B, Seite 3)
Durch die neuen Gewerbegebiete und Straßen werden die Anwohner für zukünftige Neubauten finanziell belastet. Es werden Schallschutzmaßnahmen (DIN 4109-1, Pegel IV-V) für die Fenster in den MI-Gebieten 1-7 gefordert. Finanzielle Ausgleichsmaßnahmen sind nicht beschrieben.
Verlust von landwirtschaftlich genutzter Fläche
Durch die Gewerbeflächen (GE) 3+4 sowie die Planstraße A gehen bisher landwirtschaftlich genutzte Flächen verloren. §1a BauGB, Abs. 2 fordert… „Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang ungenutzt werden. … Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können. „
Eine hinreichende Begründung der Notwendigkeit von GE3+4 liegt nicht vor, Möglichkeiten der Innenentwicklung wurden nicht untersucht.

3D Visualisierung (Anlage X)
Die Visualisierung entspricht nicht der zu erwartenden langjährigen Realität. Es sind entlang der Planstraße A und den nördlichen Abschluss der GE3+4 Bäume mit einer Höhe von 15-20 m dargestellt. Gepflanzt werden jedoch laut Beschreibung Bäume mit einer Höhe von 60-100 cm. Erst 15-20 Jahre nach der Pflanzung wird die Darstellung die Realität abbilden. Ich fordere deswegen den Bebauungsplan so zu ändern, dass eine Bebauung erst 15 Jahren nach Pflanzung der Bäume erfolgen darf.
Über uns image

Vergleich IST (Oben) Plan (Unten)

ausgelegter B-Plan "Wesenitzaue"
Vergleich
natürliche Anstauung ohne Rückhaltebecken, bei Hochwasser Juli 21 = blau
und geplanter Anstauung durch Rückhaltebecken / B-Plan = rot
  • BI "Rettet die Wesenitzaue" 01904 Neukirch/Lausitz
  • Wilthener Str. 59/63
  •  keine
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